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Erbrecht

Als die gesetzliche Erbfolge bezeichnet man die Reihenfolge, in der im Sterbefall das Vermögen des Verstorbenen auf seine Nachkommen aufgeteilt wird, sofern kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Liegt ein rechtsgültiges Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), in zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (also die Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers) und in dritter Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers). Dabei sind nicht eheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt, adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.

Ehepartner haben selbstverständlich ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf einen Erbteil. Dieser richtet sich nach dem ehelichen Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes lebten, sowie nach den zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Verwandten des Erblassers. Der Anteil des Ehepartners kann von einem Viertel bis zur Hälfte der Erbmasse variieren.

Seit einer Erbrechtsreform vom 1. Januar 2010 sollen in der Erbfolge insbesondere diejenigen der Erben stärker berücksichtigt werden, die den Verstorbenen gepflegt haben. Ihre Pflegeleistungen innerhalb der Familie sollen demnach mit einem Anteil am Erbe vergütet werden.

Auch hierzu finden Sie weitere Informationen in der Informationsbroschüre „Erben und Vererben“ des Bundesjustizministeriums:

www.bmj.de/Erben_und_Vererben.pdf